RS Vwgh 1990/10/3 AW 90/18/0028

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Veröffentlicht am 03.10.1990
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §34;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Zurückweisung - Antrag um Verfahrenshilfe, Verhängung einer Ordnungsstrafe - Die Einschreiterin, die (nur) einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zwecks künftiger Beschwerdeerhebung gestellt hat, verbindet damit einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Wie sich aus dem Zusammenhang des § 30 Abs 1 und 2 VwGG ergibt, setzt ein zulässiger Aufschiebungsantrag eine zulässige Beschwerde voraus. Da es an einer solchen fehlt, ist der Aufschiebungsantrag unzulässig.

Schlagworte

Begriff der aufschiebenden Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:AW1990180028.A01

Im RIS seit

03.10.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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