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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §34;Rechtssatz
Zurückweisung - Antrag um Verfahrenshilfe, Verhängung einer Ordnungsstrafe - Die Einschreiterin, die (nur) einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zwecks künftiger Beschwerdeerhebung gestellt hat, verbindet damit einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Wie sich aus dem Zusammenhang des § 30 Abs 1 und 2 VwGG ergibt, setzt ein zulässiger Aufschiebungsantrag eine zulässige Beschwerde voraus. Da es an einer solchen fehlt, ist der Aufschiebungsantrag unzulässig.
Schlagworte
Begriff der aufschiebenden WirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:AW1990180028.A01Im RIS seit
03.10.1990