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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §89a Abs2a lite idF 1983/174;Rechtssatz
Für die Annahme der in § 89a (2a) lit e StVO angeführten Verkehrsbeeinträchtigung reicht die konkrete "Besorgnis" einer Hinderung der Verkehrsteilnehmer an der Benützung des Gehsteiges aus. Die konkrete Hinderung dieser Verkehrsteilnehmer an dieser Benützung ist sohin hiefür nicht erforderlich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990020057.X02Im RIS seit
12.06.2001