Index
32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §20 Abs1 Z3;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1991/178;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VWGH E 1990/09/19 89/13/0174 3Stammrechtssatz
Unter nicht abzugsfähigen Repräsentationsaufwendungen im Sinne des § 20 Abs 1 Z 3 EStG 1972 sind auch Blumenspenden und sonstige Gelegenheitsgeschenke an Geschäftsfreunde zu verstehen, wobei den Gründen, die einen AbgPfl veranlassen, derartige Aufwendungen zu tragen, keine Bedeutung zukommt (Hinweis E 23.5.1984, 83/13/0046). Es ist daher auch unmaßgeblich, ob sich der AbgPfl diesen Aufwendungen entziehen kann bzw ob dieselben auschließlich im betrieblichen Interesse liegen oder nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989130002.X02Im RIS seit
03.10.1990