RS Vwgh 1990/10/3 89/13/0002

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.10.1990
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §20 Abs1 Z3;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991/178;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VWGH E 1990/09/19 89/13/0174 3

Stammrechtssatz

Unter nicht abzugsfähigen Repräsentationsaufwendungen im Sinne des § 20 Abs 1 Z 3 EStG 1972 sind auch Blumenspenden und sonstige Gelegenheitsgeschenke an Geschäftsfreunde zu verstehen, wobei den Gründen, die einen AbgPfl veranlassen, derartige Aufwendungen zu tragen, keine Bedeutung zukommt (Hinweis E 23.5.1984, 83/13/0046). Es ist daher auch unmaßgeblich, ob sich der AbgPfl diesen Aufwendungen entziehen kann bzw ob dieselben auschließlich im betrieblichen Interesse liegen oder nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989130002.X02

Im RIS seit

03.10.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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