RS Vwgh 1990/10/3 90/02/0060

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Veröffentlicht am 03.10.1990
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Index

41/01 Sicherheitsrecht
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §64 Abs2;
StVO 1960 §96 Abs6;
ÜberwachungsgebührenG 1964 §1;

Rechtssatz

Ordnet die Behörde nach § 64 Abs 2 StVO den Abschluß einer Haftpflichtversicherung aus Anlaß einer Sportveranstaltung an, so wird damit kein öffentliches Interesse an der Durchführung solcher Veranstaltungen selbst, sondern nur daran, daß allfällige aus solchen Veranstaltungen resultierende Haftpflichtschäden gedeckt sind, bekundet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990020060.X08

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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