Index
41/01 SicherheitsrechtNorm
StVO 1960 §64 Abs2;Rechtssatz
Ordnet die Behörde nach § 64 Abs 2 StVO den Abschluß einer Haftpflichtversicherung aus Anlaß einer Sportveranstaltung an, so wird damit kein öffentliches Interesse an der Durchführung solcher Veranstaltungen selbst, sondern nur daran, daß allfällige aus solchen Veranstaltungen resultierende Haftpflichtschäden gedeckt sind, bekundet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990020060.X08Im RIS seit
11.07.2001