RS Vwgh 1990/10/3 89/02/0195

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Veröffentlicht am 03.10.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;
BeglaubigungsV 1925 §3;
BeglaubigungsV 1925 §4;

Rechtssatz

Das Fehlen einer "Behauptung der belangten Behörde, ob eine die Unterschrift hinsetzende Person zur Beglaubigung der Bescheidausfertigung tatsächlich von der Verwaltungsbehörde ermächtigt ist", ist irrelevant, solange es an Anhaltspunkten dafür fehlt, daß jene Person, welche die im angefochtenen Bescheid angebrachte Klausel "Für die Richtigkeit der Ausfertigung" unterschrieben hat, im Sinne der BeglaubigungsV ermächtigt gewesen ist. Aus § 3 BeglaubigungsV ergibt sich nicht, daß nach dem Vermerk "Für die Richtigkeit der Ausfertigung" anzuführen sei, um welche zur Beglaubigung ermächtigte Person es sich dabei handelt.(Hinweis E 10.11.1989, 89/18/0135).

Schlagworte

Beglaubigung der Kanzlei

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989020195.X02

Im RIS seit

25.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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