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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §18 Abs4;Rechtssatz
Das Fehlen einer "Behauptung der belangten Behörde, ob eine die Unterschrift hinsetzende Person zur Beglaubigung der Bescheidausfertigung tatsächlich von der Verwaltungsbehörde ermächtigt ist", ist irrelevant, solange es an Anhaltspunkten dafür fehlt, daß jene Person, welche die im angefochtenen Bescheid angebrachte Klausel "Für die Richtigkeit der Ausfertigung" unterschrieben hat, im Sinne der BeglaubigungsV ermächtigt gewesen ist. Aus § 3 BeglaubigungsV ergibt sich nicht, daß nach dem Vermerk "Für die Richtigkeit der Ausfertigung" anzuführen sei, um welche zur Beglaubigung ermächtigte Person es sich dabei handelt.(Hinweis E 10.11.1989, 89/18/0135).
Schlagworte
Beglaubigung der KanzleiEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989020195.X02Im RIS seit
25.02.2002Zuletzt aktualisiert am
10.01.2014