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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §18 Abs3 idF 1976/412;Rechtssatz
Bei Auslegung des § 18 Abs 3 StVO ist primär von der dieser Bestimmung zugrundeliegenden Zielsetzung auszugehen, eine Behinderung des Querverkehrs durch anhaltende Fahrzeuge zu verhindern. Diese Bestimmung verpflichtet einen sich einer Kreuzung nähernden Fahrzeuglenker, sich schon vor Erreichen der Kreuzung davon zu vergewissern, daß er diese zur Gänze überqueren können werde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990020055.X01Im RIS seit
12.06.2001