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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §236 Abs1;Rechtssatz
Die Unbilligkeit nach § 236 Abs 1 BAO ist gegeben, wenn die Anwendung der Abgabenvorschriften im Einzelfall zu einem vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigten nachteiligen Ergebnis führt (Hinweis E 23.9.1988, 85/17/0121). Von einer solchen Unbilligkeit im Einzelfall kann jedoch dann keine Rede sein, wenn lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage vorliegt, durch die alle von dem betreffenden Gesetz erfaßten Abgabepflichtigen in gleicher Weise berührt werden (Hinweis E 7.11.1989, 89/14/0136).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990130066.X02Im RIS seit
03.10.1990