RS Vwgh 1990/10/3 90/02/0111

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Veröffentlicht am 03.10.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §46;
StVO 1960 §9 Abs1 idF 1983/174;

Rechtssatz

Einem geschulten Organ der Straßenaufsicht, das sich in Ausübung des Dienstes befindet, ist es zuzubilligen, einen einfachen Verkehrsvorgang, wie das Befahren einer Sperrlinie, richtig zu beobachten und das Beobachtete richtig wiederzugeben (Hinweis E 21.9.1988, 88/03/0156).

Schlagworte

Beweismittel Amtspersonen Meldungsleger Anzeigen Berichte Zeugenaussagen Beweismittel Zeugenbeweis Zeugenaussagen von Amtspersonen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990020111.X03

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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