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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Einem geschulten Organ der Straßenaufsicht, das sich in Ausübung des Dienstes befindet, ist es zuzubilligen, einen einfachen Verkehrsvorgang, wie das Befahren einer Sperrlinie, richtig zu beobachten und das Beobachtete richtig wiederzugeben (Hinweis E 21.9.1988, 88/03/0156).
Schlagworte
Beweismittel Amtspersonen Meldungsleger Anzeigen Berichte Zeugenaussagen Beweismittel Zeugenbeweis Zeugenaussagen von AmtspersonenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990020111.X03Im RIS seit
12.06.2001