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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §89a Abs2 idF 1987/213 ;Rechtssatz
Ein Abstand von ca 35 cm zwischen einem Fahrzeug und einer Straßenbegrenzung ist nicht ausreichend, Fußgängern, insbesondere solchen mit einem Kinderwagen oder Rollstuhl, die ungestörte Benützung des Gehsteiges zu ermöglichen, sodaß sie genötigt sind, auf die Fahrbahn auszuweichen (Hinweis E 25.11.1983, 83/02/0075, VwSlg 11236 A/1983). Sind aber hiebei die Umstände des Einzelfalles zu beachten, so können die Zeit und der Ort der angenommenen Verkehrsbeeinträchtigung nicht unberücksichtigt bleiben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989020195.X09Im RIS seit
25.02.2002Zuletzt aktualisiert am
10.01.2014