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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §148 Abs3 litb;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1991, 147;Rechtssatz
Die Anordnung einer abgabenbehördlichen Prüfung nach § 99 Abs 2 FinStrG setzt nicht voraus, daß vorher eine gesetzmäßige Wiederaufnahme des Verfahrens verfügt worden ist. Vielmehr dient umgekehrt eine abgabenbehördliche Prüfung regelmäßig auch dazu, jene Feststellungen zu treffen, die eine (nachfolgende) Wiederaufnahme von Verfahren rechtfertigen (vgl diesbezüglich auch § 148 Abs 3 lit b BAO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1986130081.X03Im RIS seit
03.10.1990