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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §33 Abs4;Rechtssatz
Wird der Berufungswerber an der Einhaltung der Berufungsfrist durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne sein Verschulden gehindert, so führt dies nicht zu einer Verlängerung der Berufungsfrist. Derartige Umstände könnten lediglich im Rahmen eines Wiedereinsetzungsantrages nach § 71 AVG (§ 24 VStG) geltend gemacht werden.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990180026.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
22.06.2010