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L68501 Forst Wald BurgenlandNorm
AVG §8;Rechtssatz
Die Worte "angrenzen, angrenzendes landwirtschaftlich genutztes Grundstück" in § 1 Abs 1 und § 2 Abs 1 Bgld NichtwaldflächenaufforstungsG sind nicht iSd Grenzkatasters als unmittelbar angrenzendes Grundstück zu verstehen, sondern dahin, daß es sich um eine solche örtliche Nähe handeln muß, die Bewirtschaftungsnachteile iSd § 2 Abs 1 Bgld NichtwaldflächenaufforstungsG erwarten läßt (Hinweis E 14.2.1978, 1518/77, VwSlg 9485 A/1978). Es können daher Grundstücke angrenzend iSd
Bgld NichtwaldflächenaufforstungsG sein - und damit deren Eigentümer und Nutzungsberechtigte gem
§ 3 Bgld NichtwaldflächenaufforstungsG Parteistellung genießen - , die mit dem aufzuforstenden Grundstück keine gemeinsame Grenze iSd Grenzkatasters haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990180088.X02Im RIS seit
17.01.2002Zuletzt aktualisiert am
07.07.2009