RS Vwgh 1990/10/5 90/18/0088

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.10.1990
beobachten
merken

Index

L68501 Forst Wald Burgenland
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
NichtwaldflächenaufforstungsG Bgld 1988 §1 Abs1;
NichtwaldflächenaufforstungsG Bgld 1988 §2 Abs1;
NichtwaldflächenaufforstungsG Bgld 1988 §3;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Worte "angrenzen, angrenzendes landwirtschaftlich genutztes Grundstück" in § 1 Abs 1 und § 2 Abs 1 Bgld NichtwaldflächenaufforstungsG sind nicht iSd Grenzkatasters als unmittelbar angrenzendes Grundstück zu verstehen, sondern dahin, daß es sich um eine solche örtliche Nähe handeln muß, die Bewirtschaftungsnachteile iSd § 2 Abs 1 Bgld NichtwaldflächenaufforstungsG erwarten läßt (Hinweis E 14.2.1978, 1518/77, VwSlg 9485 A/1978). Es können daher Grundstücke angrenzend iSd

Bgld NichtwaldflächenaufforstungsG sein - und damit deren Eigentümer und Nutzungsberechtigte gem

§ 3 Bgld NichtwaldflächenaufforstungsG Parteistellung genießen - , die mit dem aufzuforstenden Grundstück keine gemeinsame Grenze iSd Grenzkatasters haben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990180088.X02

Im RIS seit

17.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten