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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §52 lita Z13b;Rechtssatz
Das Zusammentragen von Ladegut kann nicht mehr als Ladetätigkeit angesehen werden, sondern stellt eine (unerlaubte) (Hinweis E 27.6.1980, 3393/78, VwSlg 10182 A/1980) Vorbereitungshandlung dazu dar; daran vermag auch die allenfalls gegebene Weitläufigkeit eines Betriebsgeländes nichts zu ändern, weil es Sache des Fahrzeuglenkers gewesen wäre, dafür zu sorgen, daß das Ladegut bereits vor dem Abstellen des Fahrzeuges in der Verbotszone nahe dem Fahrzeug zusammengetragen wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990180125.X05Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
23.06.2010