RS Vwgh 1990/10/5 90/18/0050

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.10.1990
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs1;
AVG §10 Abs2;
AVG §63;
VStG §51;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/18/0051

Rechtssatz

Ein Berufungswerber, der zwei Mitarbeiterinnen einer Autofahrerorganisation (hier: ÖAMTC) mit der Verfassung des Textes der Berufung und mit der Postaufgabe beauftragt, bedient

sich dieser Personen nicht gleichsam als Boten, weil sich die

Aufgabe des (bloßen) Boten eines RM darin erschöpft, das

diesbezügliche - fertig verfaßte, kuvertierte und frankierte und nicht erst anzufertigende - Schriftstück an eine bestimmte Stelle zu bringen (Hinweis E 28.11.1978, 1167/78, VwSlg 9706 A/1978).

Schlagworte

Beginn Vertretungsbefugnis Vollmachtserteilung Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Bote Stellung des Vertretungsbefugten Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Vertretungsbefugter juristische Person

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990180050.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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