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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §62 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 3393/78 E 27. Juni 1980 VwSlg 10182 A/1980 RS 1Stammrechtssatz
Wird nach dieser Gesetzesstelle ein Fahrzeug auf der Straße für eine Ladetätigkeit aufgestellt, so muß mit einer solchen unverzüglich begonnen und diese durchgeführt werden. Diese Gesetzesstelle erlaubt es aber nicht, daß vor der beabsichtigten Ladetätigkeit Vorbereitungshandlugen durchgeführt werden, die so weit gehen, daß sich der Lenker des betreffenden Fahrzeuges von diesem entfernen und erst jemanden aus einer Wohnung holen muß, um dann nach dessen Eintreffen mit der (an sich gestatteten) Ladetätigkeit beginnen zu können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990180125.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
23.06.2010