RS Vwgh 1990/10/5 90/18/0125

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Veröffentlicht am 05.10.1990
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40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §50;

Rechtssatz

Ein abstraktes Recht einer Person oder ihres Vertreters, bei der Vernehmung von Zeugen im Verwaltungsstrafverfahren anwesend zu sein, besteht nicht (Hinweis E 2.7.1964, 492/63, VwSlg 6396 A/1964).

Schlagworte

Parteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an BeweisaufnahmenSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Gegenüberstellung FragerechtBeweismittel Zeugenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990180125.X07

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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