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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §1002;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/18/0051Rechtssatz
Erteilt jemand einem anderen den Auftrag zur Verfassung des Textes eines RM, so bedient er sich nicht eines (bloßen) Boten, auch wenn ein Vollmachtsverhältnis nicht vorliegt.
Schlagworte
Beginn Vertretungsbefugnis Vollmachtserteilung Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Bote Stellung des Vertretungsbefugten Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Vertretungsbefugter juristische PersonEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990180050.X02Im RIS seit
11.07.2001