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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §1;Rechtssatz
Wurde der (erste) Bescheid der Berufungsbehörde vom VwGH aufgehoben, weil die Berufungsbehörde mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen zu Unrecht nach § 66 Abs 2 AVG vorgegangen ist, statt in der Sache selbst gem § 66 Abs 4 AVG zu entscheiden, so ist (rückwirkend) Unzuständigkeit der Erstbehörde zur Erlassung eines (zweiten) Straferkenntnisses in derselben Sache gegeben. Geht die Berufungsbehörde in Verkennung dieser Unzuständigkeit der Erstbehörde nicht mit ersatzloser Aufhebung vor, so belastet sie ihren (zweiten) Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhalts.
Schlagworte
Instanzenzug Organisationsrecht Instanzenzug VwRallg5/3 Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen Rechtsnatur und Rechtswirkung der Berufungsentscheidung VerfahrensbestimmungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1986180081.X01Im RIS seit
05.10.1990