RS Vwgh 1990/10/5 90/18/0050

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.10.1990
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs1;
AVG §10 Abs2;
AVG §63;
AVG §71 Abs1 lita;
VStG §51;
VwGG §46 Abs1;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/18/0051

Rechtssatz

Wurde das RM von Mitarbeiterinnen einer Autofahrerorganisation (hier: ÖAMTC) verspätet zur Post gegeben, so stellt dieser

Umstand für den Rechtsmittelwerber - ungeachtet des Fehlens eines förmlichen Vertretungsverhältnisses - ein unvorhergesehenes Ereignis iSd § 71 Abs 1 lit a AVG dar, weil er bei dieser Institution (Rechtsabteilung des ÖAMTC) zu Recht Erfahrung beim Verfassen und Einbringen von RM in Verwaltungstrafsachen voraussetzen durfte und die verspätete

Postaufgabe des RM somit nicht einzuberechnen hatte und ihm auch

nicht eine diesbezügliche Aufmerksamkeit und Vorsicht zuzumuten war (Hinweis B VS 25.3.1976, 265/75, VwSlg 9024 A/1976).

Schlagworte

Beginn Vertretungsbefugnis Vollmachtserteilung Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Stellung des Vertretungsbefugten Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Vertretungsbefugter juristische Person

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990180050.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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