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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §10 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/18/0051Rechtssatz
Wurde das RM von Mitarbeiterinnen einer Autofahrerorganisation (hier: ÖAMTC) verspätet zur Post gegeben, so stellt dieser
Umstand für den Rechtsmittelwerber - ungeachtet des Fehlens eines förmlichen Vertretungsverhältnisses - ein unvorhergesehenes Ereignis iSd § 71 Abs 1 lit a AVG dar, weil er bei dieser Institution (Rechtsabteilung des ÖAMTC) zu Recht Erfahrung beim Verfassen und Einbringen von RM in Verwaltungstrafsachen voraussetzen durfte und die verspätete
Postaufgabe des RM somit nicht einzuberechnen hatte und ihm auch
nicht eine diesbezügliche Aufmerksamkeit und Vorsicht zuzumuten war (Hinweis B VS 25.3.1976, 265/75, VwSlg 9024 A/1976).
Schlagworte
Beginn Vertretungsbefugnis Vollmachtserteilung Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Stellung des Vertretungsbefugten Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Vertretungsbefugter juristische PersonEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990180050.X04Im RIS seit
11.07.2001