RS Vwgh 1990/10/5 90/18/0125

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.10.1990
beobachten
merken

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §62 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1924/64 E 15. Juni 1965 RS 1

Stammrechtssatz

Bei einer Ladetätigkeit ist nicht erforderlich, daß der Lenker sich stets in unmittelbarer Nähe des Fahrzeuges befindet, denn zu dieser Tätigkeit gehört auch das Heranschaffen von Waren, wobei der zurückzulegende Weg zu berücksichtigen ist. Eine Ladetätigkeit wird nur dann vorliegen, wenn sie ununterbrochen vorgenommen wird. Unterbrochen wird sie dann sein, wenn der Lenker Kundenbesuche und dgl. macht. Nicht zur Ladetätigkeit gehört das Verpacken von Waren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990180125.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten