RS Vwgh 1990/10/5 90/18/0098

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Veröffentlicht am 05.10.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38;
AVG §56;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1655/61 E 19. Februar 1963 VwSlg 5972 A/1963 RS 1

Stammrechtssatz

Ein im öffentlichen Interesse oder im rechtlichen Interesse einer Partei gegründeter Anlaß zur Erlassung eines Feststellungsbescheides liegt nicht vor, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens oder eines gerichtlichen Verfahrens zu entscheiden ist (Hinweis E 19.9.1960, 587/57).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990180098.X03

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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