RS Vwgh 1990/10/8 89/15/0154

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.10.1990
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1972 §18 Abs8;
UStG 1972 §7 Abs1 Z3;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 261;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/10/08 89/15/0077 1

Stammrechtssatz

Der durch § 7 Abs 1 Z 3 UStG 1972 angeordnete buchmäßige Nachweis ist (ebenso wie der Ausfuhrnachweis) nach ständiger Rechtsprechung und Lehre eine materiell-rechtliche Voraussetzung für die Steuerfreiheit der Ausfuhrlieferung. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, ist die Steuerfreiheit selbst dann zu versagen, wenn die übrigen sachlichen Voraussetzungen gegeben sind (Hinweis E 15.9.1986, 84/15/0043).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989150154.X01

Im RIS seit

08.10.1990

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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