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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ABGB §1332;Rechtssatz
Unterfertigt ein berufsmäßiger Parteienvertreter einen Schriftsatz, ohne ihn zu lesen, und bleiben dadurch - allenfalls auf weisungswidriges Verhalten des Kanzleipersonals zurückführende - Mängel des Schriftsatzes (etwa die unrichtige Behördenbezeichnung) unbemerkt, bedeutet dies ein nicht als minderen Grad des Versehens zu qualifizierendes Verschulden des Parteienvertreters (Hinweis B 19.1.1990, 89/18/0202, 0203).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990150134.X05Im RIS seit
08.10.1990