RS Vwgh 1990/10/8 90/19/0438

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Veröffentlicht am 08.10.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §17 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):90/19/0439

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0511/66 E 6. Februar 1967 VwSlg 7074 A/1967 RS 1

Stammrechtssatz

§ 17 Abs 1 AVG 1950 legt der Behörde nicht die Verpflichtung auf, Verwaltungsakte an die von der Partei gewünschte Behörde zum Zwecke der leichteren Ermöglichung der Akteineinsicht zu übersenden, erklärt dies aber auch nicht für unzulässig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190438.X01

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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