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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
GrEStG 1955 §1 Abs1 Z1;Rechtssatz
Der Käufer einer Liegenschaft ist nur dann als Bauherr anzusehen, wenn er auf die bauliche Gestaltung des auf dieser Liegenschaft geplanten Hauses Einfluß nehmen kann, das Baurisiko zu tragen hat, dh den bauausführenden Unternehmungen gegenüber unmittelbar berechtigt und verpflichtet ist und das finanzielle Risiko tragen muß, dh, daß er nicht bloß einen Fixpreis zu zahlen hat, sondern alle Kostensteigerungen übernehmen muß, aber auch berechtigt ist, von den Bauausführenden Rechnungslegung zu verlangen (Hinweis E 19.5.1988, 87/16/0102).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989150112.X04Im RIS seit
29.01.2002Zuletzt aktualisiert am
17.11.2008