RS Vwgh 1990/10/8 89/15/0077

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.10.1990
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1972 §18 Abs8;
UStG 1972 §7 Abs1 Z2;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 260;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/15/0043 E 15. September 1986 VwSlg 6144 F/1986 RS 6

Stammrechtssatz

Die dem Unternehmer in § 7 Abs 1 Z 2 letzter Satz UStG 1972 eingeräumte Wahlmöglichkeit wirkt sich schon nach dem Gesetzeswortlaut, aber auch nach dem gesamten Sinn dieser Regelung nicht auf den Zeitpunkt aus, in dem der buchmäßige Nachweis gemäß § 18 Abs 8 UStG 1972 zu erbringen bzw vom Unternehmer anzulegen ist. Diese Gesetzesstelle ermöglicht lediglich dem Unternehmer, der davon Gebrauch macht, die Steuerfreiheit schon vor Erbringung des Ausfuhrnachweises in Anspruch zu nehmen, und den Ausfuhrnachweis noch innerhalb einer bestimmten Frist nachreichen zu dürfen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989150077.X06

Im RIS seit

08.10.1990

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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