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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §9 Abs1;Beachte
Besprechung in:ÖStZB 1991, 209;Rechtssatz
Bei der Besteuerung nach Solleinnahmen ist es Sache des nach § 9 Abs 1 BAO als Haftungspflichtigen in Betracht Kommenden, darzutun, welche in einem Voranmeldungszeitraum entstandenen Forderungen bis zur Fälligkeit der Vorauszahlung nicht realisiert werden konnten, widrigenfalls die Behörde unterstellen kann, daß die Umsatzsteuer mit den Preisen (Entgelten) vereinnahmt worden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990150145.X05Im RIS seit
08.10.1990Zuletzt aktualisiert am
19.11.2009