RS Vwgh 1990/10/8 90/15/0145

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Veröffentlicht am 08.10.1990
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §9 Abs1;

Beachte

Besprechung in:ÖStZB 1991, 209;

Rechtssatz

Bei der Besteuerung nach Solleinnahmen ist es Sache des nach § 9 Abs 1 BAO als Haftungspflichtigen in Betracht Kommenden, darzutun, welche in einem Voranmeldungszeitraum entstandenen Forderungen bis zur Fälligkeit der Vorauszahlung nicht realisiert werden konnten, widrigenfalls die Behörde unterstellen kann, daß die Umsatzsteuer mit den Preisen (Entgelten) vereinnahmt worden ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990150145.X05

Im RIS seit

08.10.1990

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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