RS Vwgh 1990/10/8 90/15/0145

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.10.1990
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;

Beachte

Besprechung in:ÖStZB 1991, 209;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/13/0250 E 23. Mai 1990 RS 1

Stammrechtssatz

Gem §§ 9 Abs 1 und 80 Abs 1 BAO ist es Sache des Vertreters, die Gründe darzutun, aus denen ihm die Erfüllung seiner Pflichten (ua der Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, und der Pflicht zur Führung von ordnungsmäßigen Büchern und Aufzeichnungen) unmöglich war, widrigenfalls die Behörde zu der Annahme berechtigt ist, daß er seiner Pflicht schuldhafterweise nicht nachgekommen ist (Hinweis auf E 4.4.1990, 89/13/0212).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990150145.X01

Im RIS seit

08.10.1990

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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