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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §80 Abs1;Beachte
Besprechung in:ÖStZB 1991, 209;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 89/13/0250 E 23. Mai 1990 RS 1Stammrechtssatz
Gem §§ 9 Abs 1 und 80 Abs 1 BAO ist es Sache des Vertreters, die Gründe darzutun, aus denen ihm die Erfüllung seiner Pflichten (ua der Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, und der Pflicht zur Führung von ordnungsmäßigen Büchern und Aufzeichnungen) unmöglich war, widrigenfalls die Behörde zu der Annahme berechtigt ist, daß er seiner Pflicht schuldhafterweise nicht nachgekommen ist (Hinweis auf E 4.4.1990, 89/13/0212).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990150145.X01Im RIS seit
08.10.1990Zuletzt aktualisiert am
19.11.2009