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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1972 §18 Abs8;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1991, 261;Rechtssatz
Ein Viehbuch, daß lediglich eine Kurzbezeichnung der Abnehmer ohne Hinweis auf deren Ausländereigenschaft, Stückzahlen ohne Angaben über den Gegenstand der Lieferung und mit VZ bezeichnete, im vorliegenden Zusammenhang nicht relevante Beträge, aber weder Angaben über die vereinbarten Entgelte noch über die Ausfuhr bzw Lieferung enthält, genügt nicht den an den Buchnachweis nach § 18 Abs 8 UStG 1972 gestellten Anforderungen. Daß diese Angaben Belegen entnommen werden könnten, ändert nichts, weil der buchmäßige Nachweis nicht allein mit Hilfe einer Belegsammlung geführt werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989150154.X07Im RIS seit
08.10.1990Zuletzt aktualisiert am
19.09.2008