RS Vwgh 1990/10/8 89/15/0154

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Veröffentlicht am 08.10.1990
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1972 §18 Abs8;
UStG 1972 §7 Abs1 Z3;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 261;

Rechtssatz

Ein Viehbuch, daß lediglich eine Kurzbezeichnung der Abnehmer ohne Hinweis auf deren Ausländereigenschaft, Stückzahlen ohne Angaben über den Gegenstand der Lieferung und mit VZ bezeichnete, im vorliegenden Zusammenhang nicht relevante Beträge, aber weder Angaben über die vereinbarten Entgelte noch über die Ausfuhr bzw Lieferung enthält, genügt nicht den an den Buchnachweis nach § 18 Abs 8 UStG 1972 gestellten Anforderungen. Daß diese Angaben Belegen entnommen werden könnten, ändert nichts, weil der buchmäßige Nachweis nicht allein mit Hilfe einer Belegsammlung geführt werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989150154.X07

Im RIS seit

08.10.1990

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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