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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
GrEStG 1955 §1 Abs1 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0759/74 E 1. April 1976 RS 2Stammrechtssatz
Als "Bauherr" kommt nur derjenige in Betracht, der das preisliche Risiko der Bauherstellung trägt, was für den Erwerber eines mit einem ideellen Grundstücksanteil verbundenen Geschäftsanteiles zu einem "Fixpreis" nicht zutrifft.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989150112.X09Im RIS seit
29.01.2002Zuletzt aktualisiert am
17.11.2008