Index
32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1972 §18 Abs8;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1991, 261;Rechtssatz
Als buchmäßiger Nachweis der Ausfuhrlieferungen können nur auf entsprechende Belege bezogene und zeitnah geführte Aufzeichnungen angesehen werden, die leicht nachprüfbare Angaben über den Gegenstand der Lieferung, den Abnehmer, das Entgelt, sowie Ausfuhr und Lieferung enthalten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989150154.X06Im RIS seit
08.10.1990Zuletzt aktualisiert am
19.09.2008