RS Vwgh 1990/10/8 90/19/0240

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.10.1990
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Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

AAV §86 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/19/0241

Rechtssatz

Der im ersten Halbsatz des § 86 Abs 1 AAV normierten Verpflichtung des Arbeitgebers, jedem Arbeitnehmer zur Aufbewahrung und zur Sicherung gegen Wegnahme seiner Straßenkleidung, Arbeitskleidung und Schutzkleidung einen ausreichend großen, luftigen und versperrbaren Kasten zur Verfügung zu stellen, kann nicht dadurch entsprochen werden, daß die Arbeitnehmer einen versperrbaren Garderoberaum benützen können. Zwar kann dadurch der Schutz der Kleidung vor schädlichen Einwirkungen erreicht werden, doch der Forderung, daß jeder Arbeitnehmer ein selbständiges und von ihm versperrbares Behältnis für seine Kleidung erhält, wird damit nicht entsprochen; dies ist aber insofern notwendig, weil jeder im Betrieb Beschäftigte in die Lage versetzt werden soll, die ihm gehörigen Gegenstände, Kleider und Wertsachen vor dem Zugriff anderer Personen zu schützen. Der Zweck dieser Vorschrift besteht eben nicht nur darin, die Kleidungsstücke der Dienstnehmer vor dem im zweiten Halbsatz des § 86 Abs 1 AAV genannten schädlichen Einwirkungen zu schützen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190240.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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