RS Vwgh 1990/10/8 90/19/0090

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Veröffentlicht am 08.10.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Auch wenn für die belangte Behörde aus mehreren den Bf (hier: handelsrechtlicher Geschäftsführer einer GmbH) betreffenden vorangangenen Verwaltungsverfahren entnehmbar gewesen wäre, welche organisatorische Maßnahmen der Bf in seinem Unternehmen getroffen hat, um die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften zu gewährleisten, kann ihr nicht als Verletzung von Verfahrensvorschriften angelastet werden, wenn sie angesichts der den Bf in jedem ihn betreffenden Verwaltungsstrafverfahren treffenden Behauptungspflicht und Glaubhaftmachungspflicht nicht von Amts wegen Erhebungen betreffend die Zumutbarkeit der Überwachung der Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften durch den Bf vorgenommen hat.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Arbeiterschutz Verfahrensbestimmungen Amtswegigkeit des Verfahrens Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190090.X03

Im RIS seit

08.10.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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