RS Vwgh 1990/10/8 89/15/0077

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Veröffentlicht am 08.10.1990
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1972 §18 Abs8;
UStG 1972 §7 Abs1 Z3;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 260;

Rechtssatz

Werden in Aufzeichnungen, die einem buchmäßigen Nachweis gemäß § 8 Abs 8 UStG 1972 über das Vorliegen der in § 7 Abs 1 Z 1 und 2 UStG 1972 normierten Voraussetzungen von Ausfuhrlieferungen dienen sollen, bzw in den dazugehörigen Unterlagen die Gegenstände der Lieferungen durch Schlüsselzahlen oder Symbole bezeichnet, so müssen den Aufzeichnungen Unterlagen angeschlossen sein, die eine eindeutige Bestimmung der mit Schlüsselzahlen oder Symbolen bezeichneten Gegenstände der Lieferungen ohne schwierige oder zeitraubende Zuordnungsvorgänge gewährleisten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989150077.X04

Im RIS seit

08.10.1990

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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