Index
32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1972 §18 Abs8;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1991, 260;Rechtssatz
Werden in Aufzeichnungen, die einem buchmäßigen Nachweis gemäß § 8 Abs 8 UStG 1972 über das Vorliegen der in § 7 Abs 1 Z 1 und 2 UStG 1972 normierten Voraussetzungen von Ausfuhrlieferungen dienen sollen, bzw in den dazugehörigen Unterlagen die Gegenstände der Lieferungen durch Schlüsselzahlen oder Symbole bezeichnet, so müssen den Aufzeichnungen Unterlagen angeschlossen sein, die eine eindeutige Bestimmung der mit Schlüsselzahlen oder Symbolen bezeichneten Gegenstände der Lieferungen ohne schwierige oder zeitraubende Zuordnungsvorgänge gewährleisten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989150077.X04Im RIS seit
08.10.1990Zuletzt aktualisiert am
17.09.2008