RS Vwgh 1990/10/8 90/19/0170

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Veröffentlicht am 08.10.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §7 Abs1 Z5;
AVG §7 Abs1;

Rechtssatz

Nach stRSp des VwGH liegt der Befangenheitsgrund des § 7 Abs 1 Z 5 AVG nur dann vor, wenn das im Berufungsverfahren handelnde Organ in unterer Instanz an der Erlassung des Bescheides mitgewirkt hat, dh, wenn der Bescheid ganz oder teilweise auf einem Willensakt des betreffenden Organes basiert - was nicht der Fall ist, wenn das Organ bloß durch Handhabung des Weisungsrechtes auf den Inhalt der (nachher) bekämpften Entscheidung Einfluß genommen hat (Hinweis E 28.10.1980, 1320/79, VwSlg 10272 A/1980).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190170.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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