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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AAV §33;Rechtssatz
Nur im Falle einer verurteilenden Entscheidung durch das Strafgericht besteht eine Bindung der Verwaltungsstrafbehörde in der Frage, ob ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand vorliegt, der die Ahndung als Verwaltungsübertetung ausschließt. Bei Freispruch und Einstellung des Verfahrens hat eine selbständige Prüfung durch die Verwaltungsstrafbehörde zu erfolgen, ob sie zur Ahndung zuständig ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990190036.X01Im RIS seit
11.07.2001