RS Vwgh 1990/10/8 89/15/0077

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Veröffentlicht am 08.10.1990
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32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1972 §18 Abs8;
UStG 1972 §7 Abs1 Z3;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 260;

Rechtssatz

Der buchmäßige Nachweis setzt voraus, daß es sich um Aufzeichnungen handelt, die unmittelbar nach Ausführung des Umsatzgeschäftes vorgenommen worden sind. Er darf daher nicht "nachträglich" erbracht werden (Hinweis E 15.9.1986, 84/15/0043, VwSlg 6144 F/1986).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989150077.X07

Im RIS seit

08.10.1990

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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