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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
FrPolG 1954 §14 Abs1;Rechtssatz
Im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung muß von einem Fremden verlangt werden, daß er sich über die mit dem Aufenthalt von Ausländern im Gastland zusammenhängenden inländischen Rechtsvorschriften informiert und er sich daher das Unterbleiben entsprechender Erkundungen zumindest als Fahrlässigkeit gegen sich gelten lassen muß
(Hinweis E 9.5.1984, 82/01/0133).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990190319.X03Im RIS seit
11.07.2001