RS Vwgh 1990/10/8 90/19/0319

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Veröffentlicht am 08.10.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrPolG 1954 §14 Abs1;
FrPolG 1954 §2 Abs1;
FrPolG 1954 §2 Abs2;
VStG §5 Abs2;

Rechtssatz

Im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung muß von einem Fremden verlangt werden, daß er sich über die mit dem Aufenthalt von Ausländern im Gastland zusammenhängenden inländischen Rechtsvorschriften informiert und er sich daher das Unterbleiben entsprechender Erkundungen zumindest als Fahrlässigkeit gegen sich gelten lassen muß

(Hinweis E 9.5.1984, 82/01/0133).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190319.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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