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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1972 §18 Abs8;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1991, 260;Rechtssatz
Ausf, weshalb im vorliegenden Fall eine Ausgangsfakturenliste in Zusammenhang mit den Ausgangsfakturen desjenigen, der die Steuerfreiheit für Ausfuhrlieferungen in Anspruch nehmen wollte, und den Fakturen der Spediteure keinen buchmäßigen Nachweis der in § 7 Abs 1 Z 1 und 2 UStG 1972 genannten Voraussetzungen bildet:
Weder der Ausgangsfakturenliste noch den Ausgangsfakturen selbst konnte entnommen werden, welche Waren Gegenstand der Lieferungen waren, weil als Produktbezeichnungen lediglich nicht erläuterte und dem Außenstehenden nicht nachvollziehbare Ziffernkombinationen bzw Buchstaben-Ziffernkombinationen aufschienen. Aus diesem Grund war auch die Herstellung eines Zusammenhanges zwischen den in den Ausgangsfakturen bezogenen Geschäften mit den Angaben in den Ausfuhrnachweisen nicht möglich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989150077.X03Im RIS seit
08.10.1990Zuletzt aktualisiert am
17.09.2008