RS Vwgh 1990/10/8 90/19/0106

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Veröffentlicht am 08.10.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

AAV §84 Abs1;
AAV §85 Abs1;
AAV §86 Abs1;
AAV §87 Abs1;
AVG §37;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs1;

Rechtssatz

Wurde ein Verwaltungsstrafverfahren (hier: wegen Übertretung der AAV), in dem das Straferkenntnis an den Geschäftsführer der X-HandelsGmbH gerichtet ist, für diesen Geschäftsführer nicht erkennbar als Verwaltungsstrafverfahren gegen ihn als Geschäftsführer der X-BetriebsGmbH, in deren Verantwortungsbereich die im konkreten Fall erfolgten Verwaltungsübertretungen fielen, deren Geschäftsführer der genannte Geschäftsführer jedoch nicht war, geführt, und hat dieser Geschäftführer im Verwaltungsstrafverfahren niemals ausdrücklich bestritten, Geschäftsführer der X-BetriebsGmbH gewesen zu sein, so kann ihm keine Verletzung der Mitwirkungspflicht im Verwaltungsstrafverfahren angelastet werden.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Arbeiterschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190106.X01

Im RIS seit

08.10.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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