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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
GrEStG 1955 §1 Abs1 Z1;Rechtssatz
Das Tragen der Risken eines verseuchten Erdreichs, unzureichender Tragfähigkeit des Untergrundes und der Zerstörung des Grundstückes durch Naturkatastrophen schon ab Beginn der Bauerrichtung vermag bei Vorliegen einer Reihe gewichtiger gegen die Bauherreneigenschaft sprechende Momente für sich alleine letztere Eigenschaft des Erwerbers eines Grundstückes samt zu errichtendem Gebäude nicht zu begründen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989150112.X13Im RIS seit
29.01.2002Zuletzt aktualisiert am
17.11.2008