RS Vwgh 1990/10/8 90/19/0152

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Veröffentlicht am 08.10.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §1;
AVG §18 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Aus der Unterfertigung eines Organwalters, der sachlich wie auch örtlich zuständigen Behörde "Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien" unter der Wortfolge "Für den Sicherheitsdirektor" kann nicht abgeleitet werden, es habe eine unzuständige Behörde entschieden

(Hinweis E 14.5.1990, 90/19/0162).

Schlagworte

Behördenbezeichnung Behördenorganisation Unterschrift Genehmigungsbefugnis Unterschrift des Genehmigenden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190152.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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