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60/03 Kollektives ArbeitsrechtNorm
AZG §5 Abs1;Beachte
Besprechung in: DRdA 1991/4, 311;Rechtssatz
Bei den Bestimmungen des § 5 Abs 1 und des § 7 Abs 3 AZG handelt es sich um Normen, die dazu ermächtigen, mittels Kollektivvertrag die durch das AZG sonst gezogenenen Grenzen in bezug auf die Arbeitszeit derart zu lockern, daß ein Mehr an Arbeitszeit für bestimmte Betriebe zulässig wird. Auf diese Weise wird der Inhalt der einzelnen Arbeitsverhältnisse nicht direkt gestaltet, sondern es werden nur die Grenzen festgelegt, innerhalb derer sich Arbeitsvertrag oder Arbeitgeberweisung bewegen können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990190037.X01Im RIS seit
29.01.2002