TE Vwgh Erkenntnis 2008/12/15 2005/16/0011

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Veröffentlicht am 15.12.2008
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Index

E3L E09303000;
yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen
sind;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/06 Verkehrsteuern;

Norm

31969L0335 Kapital Ansammlungs-RL indirekte Steuern Art4 Abs2 idF 31985L0303;
31969L0335 Kapital Ansammlungs-RL indirekte Steuern Art7 Abs1 idF 31985L0303;
31969L0335 Kapital Ansammlungs-RL indirekte Steuern Art7 Abs2 idF 31985L0303;
31985L0303 Nov-31969L0335;
BAO §207 Abs2;
BAO §208 Abs1 lita;
KVG 1934 §2 Z4 idF 1994/629;
KVG 1934 §8 idF 1994/629;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger sowie Senatspräsident Dr. Steiner und Hofrat Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Trefil, über die Beschwerde der XXX Einrichtungshauserrichtungs- und Grundverwertungsgesellschaft m.b.H. in W, vertreten durch die Doralt Seist Csoklich Rechtsanwalts-Partnerschaft in 1090 Wien, Währinger Straße 2-4, gegen den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 9. Dezember 2004, Zl. RV/1013- W/02, betreffend Gesellschaftsteuer, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin erhielt u.a. von einer Sparkasse (die dann ab 17. Dezember 1991 ihre Gesellschafterin wurde) am 29. Oktober 1991 ein unverzinsliches Darlehen in Höhe von ATS 5,8 Millionen.

Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien setzte (auf Grund einer die Jahre 1993 bis 1996 betreffenden Betriebsprüfung, die festgestellt hatte, dass für die zinsenlose Nutzung des Darlehens noch keine Gesellschaftsteuer vorgeschrieben worden war) für die Jahre 1995 und 1996 mit Bescheid vom 26. Juli 1999 Gesellschaftsteuer gem. § 2 Z. 4 KVG fest.

Dagegen berief die Beschwerdeführerin im Wesentlichen mit dem (für das Beschwerdeverfahren noch relevanten) Einwand, der in Rede stehende Vorgang dürfe gar nicht besteuert werden, weil dem die Richtlinie 69/335/EWG entgegen stünde; außerdem sei nicht geprüft worden, welche Vereinbarungen bei Vertragsabschluss eigentlich getroffen worden seien.

Die belangte Behörde wies die Berufung mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid als unbegründet ab, wobei sie in der Hauptsache den Standpunkt vertrat, es komme darauf an, dass der Steuersatz zum Stichtag 1. Juli 1984 zumindest 1 % betragen habe. Nur für Vorgänge, die damals mit einem geringeren Steuersatz besteuert oder überhaupt befreit waren, dürfe nach der von der Berufung zitierten Richtlinie keine Gesellschaftsteuer mehr erhoben werden. Des weiteren verwies die belangte Behörde darauf, dass "Vereinbarungen" auch im Berufungsverfahren nicht vorgelegt worden seien und dass Verjährung deshalb nicht eingetreten sei, weil es nicht auf den Zeitpunkt der Darlehenszuteilung sondern auf die unentgeltliche Nutzung des Darlehens in den Jahren 1995 und 1996 ankomme.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Nichtvorschreibung der Gesellschaftsteuer wegen Verstoßes gegen die Kapitalansammlungs-RL, wegen eingetretener Verjährung und wegen fehlender Gesellschafterstellung einer Darlehensgeberin zur Zeit der Darlehensgewährung verletzt.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die Abweisung der Beschwerde als unbegründet begehrt wird. Die Beschwerdeführerin replizierte darauf.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in der Hauptsache (nämlich betreffend die Frage, ob auf Grund der mit dem Beitritt Österreichs zur EU übernommenen RL 69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital Gesellschaftsteuer vorgeschrieben werden darf und ob es in diesem Zusammenhang darauf ankommt, dass der Steuersatz in Österreich am 1. Juli 1984 1 % betragen habe) dem mit dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag Zl. 2005/16/0008 entschiedenen Fall, sodass diesbezüglich gem. § 43 Abs. 2 VwGG auf dieses Erkenntnis und die dort zitierte Vorjudikatur verwiesen werden kann.

Was die Frage der Verjährung anlangt, gleicht der vorliegende Fall dem mit dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag Zl. 2005/16/0010 entschiedenen Fall, sodass diesbezüglich wiederum gem. § 43 Abs. 2 VwGG auf dieses Erkenntnis und die dort zitierte hg. Vorjudikatur verwiesen werden kann.

Betreffend das Argument schließlich, die darlehensgebende Sparkasse sei zur Zeit der Darlehensgewährung noch nicht Gesellschafterin gewesen, ist der Beschwerde entgegen zu halten, dass es im vorliegenden Fall (wie schon im zitierten Vorerkenntnis für die Verjährungsfrage betont wurde) nicht um die Darlehenszuzählung sondern um die in den Jahren 1995 und 1996 erfolgte unentgeltliche Nutzung des Darlehenskapitales geht; zu dieser Zeit war aber die Darlehensgeberin unstrittig Gesellschafterin der Beschwerdeführerin. Aus diesem Grund versagen auch die Hinweise der Beschwerde auf die hg. Erkenntnisse vom 30. März 2000, Zl. 99/16/0135, und vom 24. Jänner 2001, Zl. 99/16/0065, weil diese Erkenntnisse anders gelagerte Sachverhalte betreffen, die nicht ohne weiteres einen Umkehrschluss zulassen.

Der angefochtene Bescheid erweist sich somit als frei von der behaupteten Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VO BGBl. II 333/2003.

Wien, am 15. Dezember 2008

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005160011.X00

Im RIS seit

22.01.2009

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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