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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AbgÄG 1984 Abschn1 Art2 Z3;Beachte
Besprechung in:ÖStZB 1991, 288;Rechtssatz
Im Hinblick auf die völlige Beseitigung des Abgabenbescheides durch die Wiederaufnahme des Verfahrens (Hinweis E 9.11.1988, 87/13/0096) durch das Finanzamt ist im Zeitpunkt der Erlassung des neuen Sachbescheides die betreffende Abgabe nicht (geschweige denn rechtskräftig) festgesetzt. In Entsprechung der Übergangsbestimmung des Abschn 3 Art 2 Z 1 des AbgÄG 1984, wonach Abschn 3 Art 1 Z 1 dieses Gesetzes in allen Fällen anzuwenden ist, in denen die Abgabe nicht rechtskräftig festgesetzt ist, ist daher der dem § 2 UStG 1972 durch das AbgÄG 1984 angefügte Abs 6 auch dann anzuwenden, wenn die Umsatzsteuer zwar vor Inkrafttreten des AbgÄG 1984 bereits (rechtskräftig) festgesetzt war, das Verfahren aber nach diesem Zeitpunkt wiederaufgenommen wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989150146.X03Im RIS seit
08.10.1990Zuletzt aktualisiert am
02.10.2014