RS Vwgh 1990/10/8 89/15/0112

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Veröffentlicht am 08.10.1990
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1972 §11 Abs12;
UStG 1972 §11 Abs14;
UStG 1972 §12 Abs1 Z1;
UStG 1972 §12 Abs3;

Beachte

Besprechung in: SWK 34/35/1990, S 42-44 A II;

Rechtssatz

Zwar berechtigt nach dem E vom 18.2.1976, 67/75, VwSlg 4940 F/1976, eine in einer Rechnung gesondert ausgewiesene Steuer den Adressaten und Empfänger der Rechnung unter den sonstigen Voraussetzungen des § 12 UStG 1972 auch dann zum Vorsteuerabzug, wenn der Rechnungsaussteller die Steuer ausschließlich auf Grund des § 11 Abs 12 UStG 1972 schuldet (beispielsweise für einen steuerbefreiten Umsatz Umsatzsteuer in Rechung gestellt hat). Unter diese sonstigen Voraussetzungen fällt aber auch, daß die Lieferung oder sonstige Leistung, über die in der Rechnung abgerechnet ist, für das Unternehmen des Rechnungsadressaten und Rechnungsempfängers ausgeführt worden ist (§ 12 Abs 1 Z 1 UStG 1972). Dies ist bei einer Miteigentümergemeinschaft, die ein Grundstück samt darauf zu errichtendem Gebäude, hinsichtlich dessen sie nicht als Bauherr anzusehen ist, für Zwecke der Vermietung erwirbt, betreffend die Werkleistung der Gebäudeherstellung nicht der Fall (an die Miteigentümergemeinschaft ist diesfalls die steuerbefreite Lieferung eines bebauten Grundstückes durch die Voreigentümer erbracht worden), sodaß sie aus einer von der Bauunternehmung an sie gelegten Rechnung über die Baukosten für sich keine Berechtigung zum Vorsteuerabzug ableiten kann (die Voreigentümer, denen gegenüber die Leistung der Bauwerksherstellung erbracht worden ist, sind gemäß § 12 Abs 3 Z 2 UStG 1972 vom Vorsteuerabzug der auf den Baukosten lastenden Umsatzsteuer ausgeschlossen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989150112.X11

Im RIS seit

29.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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