RS Vwgh 1990/10/8 90/19/0240

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Veröffentlicht am 08.10.1990
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Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

AAV §102 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/19/0241

Rechtssatz

Die Übergangsbestimmung des § 102 Abs 3 AAV findet nur dann Anwendung, wenn in dem im Zeitpunkt des Inkrafttretens der AAV bereits bestehenden Betrieb "den für ihn in Betracht kommenden Vorschriften über den Dienstnehmerschutz entsprochen worden ist".

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190240.X02

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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