RS Vwgh 1990/10/8 90/19/0170

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Veröffentlicht am 08.10.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §46;
FrPolG 1954 §3 Abs1 idF 1987/575;
FrPolG 1954 §3 Abs2 idF 1987/575;
FrPolG 1954 §3 Abs3 idF 1987/575;

Rechtssatz

Ein Aufenthaltsverbot gemäß § 3 Abs 1 FrPolG idF 1987/575 kann auch dann erlassen werden, wenn triftige Gründe vorliegen, die wohl nicht die Voraussetzungen des § 3 Abs 2 FrPolG idF 1987/575 erfüllen, aber in ihrer Gesamtheit die Annahme rechtfertigen, daß durch den Aufenthalt des betreffenden Fremden eine tatsächliche Gefährdung der öff Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gegeben sei oder andere öff Interessen verletzt würden; maßgebend für die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes ist insofern das Gesamtverhalten des Fremden (Hinweis B 2.4.1990, 90/19/0136). Ein ausländisches Strafurteil (hier: Schweizer Bundesstrafgericht, Verurteilung wegen wiederholter Mordversuche, Anstiftungen zum Mord, wiederholter Gefährdung durch Sprengstoffe) darf als Beweismittel (§ 46 AVG) für die dem Urteil zugrunde liegenden Taten harangezogen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190170.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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