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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §46;Rechtssatz
Ein Aufenthaltsverbot gemäß § 3 Abs 1 FrPolG idF 1987/575 kann auch dann erlassen werden, wenn triftige Gründe vorliegen, die wohl nicht die Voraussetzungen des § 3 Abs 2 FrPolG idF 1987/575 erfüllen, aber in ihrer Gesamtheit die Annahme rechtfertigen, daß durch den Aufenthalt des betreffenden Fremden eine tatsächliche Gefährdung der öff Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gegeben sei oder andere öff Interessen verletzt würden; maßgebend für die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes ist insofern das Gesamtverhalten des Fremden (Hinweis B 2.4.1990, 90/19/0136). Ein ausländisches Strafurteil (hier: Schweizer Bundesstrafgericht, Verurteilung wegen wiederholter Mordversuche, Anstiftungen zum Mord, wiederholter Gefährdung durch Sprengstoffe) darf als Beweismittel (§ 46 AVG) für die dem Urteil zugrunde liegenden Taten harangezogen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990190170.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
02.11.2009