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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
KJBG 1987 §11 Abs1;Rechtssatz
Die tägliche Arbeitszeit ist zwar ein Teil der Wochenarbeitszeit; wird aber die höchstzulässige Tagesarbeitszeit überschritten, so hat dies noch keineswegs zur zwangsläufigen Folge, daß damit auch die höchstzulässige Wochenarbeitszeit nicht eingehalten wird, und umgekehrt. Der Umstand, daß die kontinuierliche Überschreitung der zulässigen Tagesarbeitszeit in einer Woche zur Folge haben kann, daß es auch zur Überschreitung der Wochenarbeitszeit kommt, bedeutet nicht, daß beide strafbaren Handlungen lediglich als einzige Tat zu ahnden sind (Hinweis E 30.5.1989, 88/08/0168).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990190100.X01Im RIS seit
08.10.1990