RS Vwgh 1990/10/9 89/11/0124

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Veröffentlicht am 09.10.1990
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KDV 1967 §30 Abs1 Z1;
KDV 1967 §31;
KFG 1967 §65 Abs2;
KFG 1967 §73 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 89/11/0299

Rechtssatz

Krankheiten, Behinderungen und Störungen im Sinne des § 30 Abs 1 Z 1 und § 31 KDV sind für eine Entziehung oder Einschränkung der Lenkerberechtigung im Sinne des § 73 Abs 1 KFG nur insoweit von Belang, als sie eine Beeinträchtigung des Fahrverhaltens und damit eine Gefährdung der Verkehrssicherheit erwarten lassen (Hinweis E 12.6.1990, 89/11/0279).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989110124.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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